Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tourismusverein Berlin-Reinickendorf e.V.“
Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Aktivierung, Förderung und Pflege des Tourismus sowie die Interessenwahrnehmung der Touristen, der Tourismuswirtschaft und der touristischen Akteure. Es ergeben sich hieraus folgende Aufgaben:
• Aufbau eines Netzwerkes mit allen interessierten Unternehmen, Verbänden, Gruppen und Behörden, die im Bereich Tourismus engagiert sind
• Förderung und Entwicklung einer touristischen Infrastruktur
• Werben von Förderern für touristische Belange
• Aufbau von Kontakten zu regionalen und überregionalen Tourismusverbänden
• Förderung des umweltverträglichen Tourismus
• Die Erarbeitung und Umsetzung von Entwicklungs- und Marketingkonzeptionen und Studien
• Die Einbeziehung von Wirtschaft, Kultur und Sport in die Tourismusförderung und die Entwicklung des Tourismus
• Die Konzeptentwicklung und Realisierung von Tourismusprogrammen und touristischen Dienstleistungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen Personen, auch Vereinsmitglieder, anstellen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entlohnen.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag begründet, worüber dann der Vorstand entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen. Die Mitglieder müssen die Satzung anerkennen und nach ihr handeln.

§ 5 Weitere Mitgliedschaft

Ehrenmitglied können Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Einfache Stimmenmehrheit ist hierfür erforderlich. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in besonderer Weise finanziell oder materiell unterstützen. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Einfache Stimmenmehrheit ist hierfür erforderlich. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung.
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen Satzung, die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind angehalten, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit- in angemessener Weise zu unterstützen und die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
Zu den Pflichten gehört, sich dem Verein gegenüber loyal zu verhalten, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8 Die Beitragsordnung

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und andere Zahlungen an den Verein sowie Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten ist die Beitragsordnung maßgebend. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 9 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinszwecke einen Geschäftsführer bestellen

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

• die Wahl des Vorstandes
• die Festlegung der Vereinsziele
• die Genehmigung des Haushaltsplans
• die Festlegung der Beitragsordnung
• über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
• die Entlastung des Vorstands
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernde Mitglieder bestätigen

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 10 Tage vor dem vorgesehehen Versammlungstermin.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt oder auf Beschluß des Vorstandes.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
• Bericht des Vorstands
• Finanz und Prüfungsbericht
• Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
• Festsetzung der Beitragsordnung
• Wahl von Kassenprüfern
• vorliegende Anträge

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder auf einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt sind beim Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einzureichen. Die Mitgliederver-sammlung stimmt über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ab.
Über den Verlauf und den Inhalt der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und nach Niederlegung von jedem Vereinsmitglied eingesehen darf.

§ 11 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit

• Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
• Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
• Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
• Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.
• Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• ein Vorsitzender
• ein/zwei Stellvertreter
• ein Schatzmeister
• ein Schriftführer

Persönlichkeiten, die sich besonders für die Förderung des Tourismus eingesetzt haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ehrenmitglieder des Vorstandes gehören diesem mit beratender Stimme an.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsberechtigung wird in der Geschäfts-ordnung festgelegt. Der Vorstand ist bei mehr als 50% Anwesenheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstands finden mindestens zwei Mal im Jahr statt, darüber hinaus nach Bedarf. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Es ist ein Protokoll zu führen, welches der Protokollführer unterzeichnet und jedem Vorstand aushändigt.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete berufen, die ihre Aufgaben nach Weisung des Vorstands erfüllen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand be – und abberufen, auch die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, welche dem Vorstand rechenschaftspflichtig sind.

§ 14 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindesten 75% der anwesenden Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Änderungen des Vereinszwecks, die Vermögensverwaltung sowie die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Es müssen mindestens 75% aller Mitglieder anwesend sein. Im Fall der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Im Falle der Auflösung wird der Verein so lange weitergeführt, bis die laufenden Geschäfte abgewickelt sind und das Vermögen verwaltet ist.

Berlin, den 11.04.2005